Pflegepaket bei Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar.

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Er wird Menschen zugesprochen, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass Betroffene ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen können, aber in einigen Bereichen Unterstützung benötigen. Die Einstufung in den Pflegegrad 1 ermöglicht den Zugang zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit zu erhalten und den Alltag zu erleichtern.

Definition Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in bestimmten Bereichen ihres Lebens Unterstützung benötigen, aber grundsätzlich noch in der Lage sind, viele alltägliche Aufgaben selbstständig zu bewältigen. Die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder andere Gutachter, die den Grad der Selbstständigkeit anhand verschiedener Kriterien beurteilen. Dabei werden sechs verschiedene Module betrachtet, die unterschiedliche Gewichtungen haben und in ihrer Gesamtheit die Punktzahl für den Pflegegrad bestimmen. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 erreicht werden.

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Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung bietet bei Pflegegrad 1 verschiedene Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der zweckgebunden für beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleiter eingesetzt werden kann. Außerdem besteht Anspruch auf bis zu 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Ein Hausnotruf kann mit bis zu 25,50 Euro bezuschusst werden, und es gibt die Möglichkeit, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen von bis zu 4.000 Euro zu erhalten, um das Wohnumfeld barrierefreier zu gestalten. Weiterhin besteht Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung und die Teilnahme an Pflegekursen für Angehörige.

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Leistungen im Detail

Im Detail stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 verschiedene Leistungen zu. Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro monatlich, die beispielsweise für Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe eingesetzt werden können. Weiterhin besteht Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung von Angehörigen oder zur Förderung der Selbstständigkeit eingesetzt werden kann. Auch ein Wohngruppenzuschuss von 214 Euro monatlich kann beansprucht werden, wenn die pflegebedürftige Person in einer entsprechenden Wohnform lebt. Zudem wird ein Hausnotruf mit bis zu 25,50 Euro bezuschusst und es besteht die Möglichkeit, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen von bis zu 4.000 Euro zu erhalten.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind essenziell für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 1. Diese Hilfsmittel umfassen Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Bettschutzeinlagen, die dazu beitragen, die Hygiene zu gewährleisten und das Risiko von Infektionen zu minimieren. Personen mit Pflegegrad 1 haben monatlich Anspruch auf bis zu 40 Euro für diese Verbrauchsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wodurch pflegende Angehörige finanziell entlastet werden und die notwendigen Materialien für eine hygienische und sichere Pflege zur Verfügung stehen.

Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro (Neuer Stand ab 2025: 131 Euro) ist eine zweckgebundene Geldleistung, die zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dient. Dieser Betrag kann bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel gibt. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht genutzte Entlastungsbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden können, danach verfällt der Anspruch.

Wohngruppenzuschuss

Wenn die pflegebedürftige Person mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege Wohngruppe zusammenlebt, steht monatlich ein Zuschuss von 214 EURO zur Verfügung. Ebenso gibt es die sogenannte Anschubfinanzierung für die Gründung von Pflege-Wohngruppen. Hierfür stehen jeder Person mit Pflegegrad 1-5 einmalig 2.500 EURO zur Verfügung. Maximal dürfen 4 WG Mitbewohner:innen diese Förderung erhalten, die auf 10.000 EURO je Wohngemeinschaft gedeckelt ist.

Hausnotruf

Ein Hausnotruf kann für Menschen mit Pflegegrad 1 eine sinnvolle Ergänzung sein, besonders wenn sie alleine leben und ein erhöhtes Sturzrisiko oder gesundheitliche Probleme haben. Dieses System ermöglicht es, in Notfällen per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Die Kosten für einen Hausnotruf werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Hausnotruf als notwendige Maßnahme zur Unterstützung der häuslichen Pflege und zur Erhöhung der Sicherheit des Pflegebedürftigen angesehen wird. Es ist ratsam, sich bei der Pflegekasse über die genauen Bedingungen und Möglichkeiten der Kostenübernahme zu informieren.

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Wohnraumanpassung

Auch bei Pflegegrad 1 können Maßnahmen zur Wohnraumanpassung gefördert werden, um die Selbstständigkeit im eigenen Zuhause zu erhalten. Die Pflegekasse kann notwendige Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.000 Euro bezuschussen. Leben bis zu vier Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss auf maximal 16.000 Euro erhöhen. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau des Badezimmers, um Barrieren zu reduzieren.

Nicht enthaltene Leistungen

Bei Pflegegrad 1 werden bestimmte Leistungen nicht übernommen, da der Bedarf an intensiver Pflege und Betreuung in der Regel nicht gegeben ist. Dazu gehören das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, die erst ab Pflegegrad 2 beansprucht werden können. Ebenso entfallen Kurzzeit- und Verhinderungspflege, da diese Leistungen für eine vorübergehende intensive Betreuung gedacht sind. Auch teilstationäre und vollstationäre Pflege, wie Tages- oder Nachtpflege, werden bei Pflegegrad 1 nicht von der Pflegekasse übernommen, da der Bedarf an einer umfassenden Betreuung außerhalb des eigenen Zuhauses meist nicht besteht.

Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind finanzielle Unterstützungen, die jedoch erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden können. Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung für pflegende Angehörige oder Freunde, die die Versorgung zu Hause übernehmen. Pflegesachleistungen hingegen sind für die Inanspruchnahme eines professionellen, ambulanten Pflegedienstes gedacht. Da Personen mit Pflegegrad 1 meist noch sehr selbstständig sind, werden diese direkten finanziellen Hilfen in der Regel nicht gewährt. Es ist jedoch möglich, den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu verwenden.

Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten Anspruch auf Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Diese Leistungen stehen grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Allerdings besteht die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für diese Zwecke einzusetzen, um so zumindest einen Teil der Kosten zu decken. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verhinderungspflege dann greift, wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfallen und die Pflege nicht übernehmen können.

Teilstationäre & Vollstationäre Pflege

Obwohl Pflegegrad 1 in erster Linie auf die Unterstützung im häuslichen Umfeld abzielt, werden teilstationäre und vollstationäre Pflege in der Regel nicht von der Pflegekasse übernommen. Diese Leistungen sind in erster Linie für Personen mit höheren Pflegegraden vorgesehen, bei denen ein erheblicher Bedarf an intensiverer Betreuung und Pflege besteht. Allerdings besteht die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für diese Leistungen zu nutzen, um so zumindest einen Teil der Kosten zu decken.

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Weitere Unterstützung

Um eine optimale Grundpflege und Betreuung sicherzustellen, bieten die Pflegeversicherungen sowohl für Pflegebedürftige als auch für deren Angehörige kostenlose Pflegeberatungen an. Diese Beratungsleistungen umfassen Informationen zu Sozialleistungen, Hilfsangeboten und verschiedenen Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf und sind unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, an Pflegekursen teilzunehmen, die ebenfalls nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden sind. Die Pflegekassen sind verpflichtet, pflegenden Angehörigen den Besuch von Pflegekursen zu ermöglichen, damit diese in bestimmten Pflegetechniken geschult werden können. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können zudem halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Pflegeberatung & Pflegekurse

Für die Sicherstellung einer optimalen Grundpflege und Betreuung bieten die Pflegeversicherungen kostenlose Pflegeberatungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige an. Diese Beratungsleistung zielt auf Sozialleistungen, Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ab und ist unabhängig vom Pflegegrad.

Eine weitere Leistung, die ebenfalls nicht an einen bestimmten Pflegegrad gekoppelt ist, ist die Teilnahme an Pflegekursen.

Die Pflegekassen sind dazu angehalten, pflegenden Angehörigen die Möglichkeit für den Besuch von Pflegekursen anzubieten. Nach § 45 SGB XI haben Angehörige und Personen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, den Anspruch, unentgeltlich an einem Pflegekurs teilzunehmen, um bestimmte Pflegetechniken zu lernen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 **können einmal halbjährlich** einen **Beratungseinsatz** in Anspruch nehmen. Dieser ist im § 37.2 SGB XI geregelt und ist für Pflegepersonen **ab Pflegegrad 2 verpflichtend**.

Antragstellung

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Dieser formlose Antrag kann bei der Krankenkasse gestellt werden, da die Pflegekasse dieser angegliedert ist. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), welcher die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens prüft. Es ist ratsam, sich auf diesen Termin vorzubereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch zu führen, um den tatsächlichen Hilfebedarf im Alltag zu dokumentieren. Innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung kann bei der Pflegekasse Widerspruch eingelegt werden, sollte der festgestellte Pflegegrad nicht den Erwartungen entsprechen oder abgelehnt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Pflegegrad anpassen zu lassen, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert.

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Vorbereitung Begutachtung

Die Vorbereitung auf eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ist ein entscheidender Schritt, um den individuellen Pflegebedarf korrekt darzustellen und den entsprechenden Pflegegrad zu erhalten. Dabei ist es wichtig, sich im Vorfeld gründlich mit dem Begutachtungsverfahren und den relevanten Kriterien auseinanderzusetzen. Ein Pflegetagebuch, in dem alle relevanten Informationen zum Pflegeaufwand und den Einschränkungen im Alltag dokumentiert sind, kann eine wertvolle Hilfe sein. Es dient als Gedächtnisstütze und ermöglicht es, dem Gutachter ein umfassendes Bild der Pflegesituation zu vermitteln.

Widerspruch & Höherstufung

Sollten Sie oder Ihre Angehörigen mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Es ist ratsam, den Widerspruch schriftlich zu formulieren und darin detailliert zu begründen, warum Sie eine höhere Einstufung für angemessen halten. Andernfalls, wenn sich der Gesundheitszustand und der damit verbundene Pflegeaufwand verschlechtern, sollten Sie nicht zögern, eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen und die notwendigen Schritte für eine Höherstufung des Pflegegrades einzuleiten.

Ergänzende Informationen

Für weiterführende Informationen und Unterstützung stehen Betroffenen und ihren Angehörigen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Neben den obligatorischen Beratungsangeboten der Kranken- und Pflegekassen bieten auch unabhängige Pflegestützpunkte eine wertvolle Orientierung im komplexen System der Pflegeleistungen. Diese Stellen helfen nicht nur bei der Klärung individueller Fragen, sondern vermitteln auch passende Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ergänzend dazu können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) eine sinnvolle Ergänzung sein, um beispielsweise den Pflegebedürftigen zu unterstützen oder die Kommunikation zwischen allen Beteiligten zu verbessern.

Anlaufstellen & DiPA

Bei Fragen rund um das Thema Pflege und den damit verbundenen Leistungen stehen Ihnen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Die erste Anlaufstelle sind in der Regel die Kranken- oder Pflegekassen, bei denen Sie umfassende Informationen und Beratung erhalten. Eine weitere wichtige Anlaufstelle sind die Pflegestützpunkte, die regional angesiedelt sind und eine neutrale Beratung anbieten. Diese helfen Ihnen, sich im komplexen System der Pflegeleistungen zurechtzufinden und die passenden Angebote zu finden. Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad haben Sie zudem das Recht auf eine Pflegeberatung durch Ihre Pflegeversicherung innerhalb von zwei Wochen. Auch das Bundesministerium für Gesundheit bietet ein Bürgertelefon unter der Nummer 030/ 340 60 66-02 an. Für Hörgeschädigte und Gehörlose stehen Fax (030/ 340 60 66-07) oder E-Mail ([email protected]) zur Verfügung. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können eine zusätzliche Unterstützung bieten, wobei die Kostenübernahme durch die Pflegekasse (bis zu 53 Euro monatlich) an eine Listung im DiPA-Verzeichnis gebunden ist. Diese Apps und digitalen Helfer können den Pflegealltag erleichtern und zur Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen beitragen.

Pflegereform

Im Zuge der Pflegereform 2024/2025 sind einige Änderungen geplant, die sich auf die Leistungen für Menschen mit Pflegegrad 1 auswirken. So ist beispielsweise eine Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen vorgesehen, von der Menschen mit Pflegegrad 1 allerdings nicht direkt profitieren, da ihnen diese Leistungen erst ab Pflegegrad 2 zustehen. Allerdings gibt es auch positive Nachrichten: Das Pflegeunterstützungsgeld, das pflegenden Angehörigen zusteht, wenn sie kurzfristig die Pflege übernehmen müssen, steht nun jährlich zur Verfügung. Zudem wird die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Rehabilitationseinrichtungen für pflegende Angehörige erleichtert. Ab Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige außerdem mehr Transparenz über die von ihrer Pflegekasse abgerechneten Leistungen.